Chancen und Herausforderungen für DiGA Hersteller

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist die sogenannte Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) als eine neue Leistungskategorie in den Katalog der Regelversorgungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen worden. Gesetzlich krankenversicherte Patient:innen haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen.

Einhergehend mit diversen Chancen, die sich daraus für Hersteller ergeben, bestehen mannigfaltige Herausforderungen.

Was Hersteller über den rechtlichen Rahmen des Gesetzes sowie Aufnahmevoraussetzungen in das DiGA-Verzeichnis wissen sollten? Wir haben es zusammengefasst.

BAYOOMED - Digitale Gesundheitsanwendung DiGA - Sechs Fakten für Hersteller von Medizinprodukten

Ausblick

Der Nachweis der positiven Versorgungseffekte dürfte sich in der Praxis als größte Hürde erweisen. Neben dem Zugang der Hersteller zu Abrechnungs- und Forschungsdaten für eine retrospektive Studie, fehlt es weiterhin an einer allgemeinen Datenstrategie im Gesundheitswesen, welche für einen entsprechenden Nachweis von Bedeutung wäre.

Bei Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Aufnahme kann der Hersteller ohne Wartezeit erneut einen Antrag stellen. Wird hingegen bei einer vorläufig aufgenommenen DiGA die endgültige Aufnahme abgelehnt, kann frühestens zwölf Monate nach dem Ablehnungsbescheid ein neuer Antrag gestellt werden. Hierfür sind neue Nachweise für die positiven Versorgungseffekte notwendig.

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