Die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) bildet einen zentralen Baustein für die App auf Rezept. Die letzte Änderung der aktuellen DiGAV erfolgte durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022. Welche Fristen dabei wichtig waren und sind? Hier liest Du es im Detail.

Ein Überblick über die Neuerungen
der DiGAV

Die Änderungen beziehen sich jeweils auf Fristen, die verlängert wurden:

  • § 4 Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit

    (7) Die Frist zur Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025 verschoben.
    (8) Die Frist zur Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz wurde vom 01.04.2023 auf den 01.08.2024 verschoben.

  • § 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte

    (1) Die Frist zur Datenübermittlung in die elektronische Patientenakte wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verschoben.
    (2) Die Frist für den Datenexport in die elektronische Patientenakte im Hinblick auf semantische und syntaktische Interoperabilität wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verschoben.

  • § 7 Nachweis durch Zertifikate

    (3) Die Frist für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit durch ein Zertifikat wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verschoben.
    (4) Die Frist, ab welcher ein Zertifikat für die Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz verlangt werden kann, wurde vom 01.04.2023 auf den 01.08.2024 verschoben.

  • Anlage 1 Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6

    15a. Authentisierung
    Die Frist zur Authentisierung über die sichere digitale Identität nach § 291 Absatz 8 SGB V wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verschoben.

  • Anlage 1 Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6

    5. Die Frist zur Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2024 verschoben.

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