Die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) bildet einen zentralen Baustein für die App auf Rezept. Die letzte Änderung der aktuellen DiGAV erfolgte durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022. Auch im Laufe diesen Jahres gab es weitere Änderungen. Welche Fristen jetzt wichtig sind? Hier findest Du die aktuellen Details.

Ein Überblick über die Neuerungen
der DiGAV

Die Änderungen beziehen sich jeweils auf Fristen, die verlängert wurden:

  • § 4 Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit

    (7) Die Frist zur Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit wurde vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025 verschoben. Hierfür ist ab diesem Zeitpunkt für alle bereits gelisteten DiGA sowie für alle DiGA in der Aufnahme ein Zertifikat des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) notwendig. Dieses wird nach Prüfung durch zertifizierte Prüfstellen ausgestellt.

    (8) Die Frist zur Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz wurde vom 01.04.2023 auf den 01.08.2024 verschoben. Derzeit befindet sich das Zertifikat weiterhin in der Entwicklung. Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keinen finalen Kriterienkatalog. Es wird allerdings empfohlen, sich mit den Prüfkriterien vertraut zu machen.

  • § 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte

    (1) Die Frist zur Datenübermittlung in die elektronische Patientenakte wurde vom 01.01.2023 auf den 30.04.2024 verschoben.

    (2) Die Frist für den Datenexport in die elektronische Patientenakte im Hinblick auf semantische und syntaktische Interoperabilität wurde vom 01.01.2023 auf den 30.04.2024 verschoben.

    (3) Ab diesem Zeitpunkt müssen alle DiGA an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Fragen? Wir helfen gerne.

  • Anlage 1 Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6

    15a. Authentisierung
    Die Frist zur Authentisierung über die sichere digitale Identität (Gesundheits ID) nach § 291 Absatz 8 SGB V wurde vom 01.01.2023 auf den 30.04.2024 verschoben.

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